Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 43i Überwachung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-1 (1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, für bodenschonende Maßnahmen sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-2 (2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/43i#abs-3 (3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 43i EnWG →
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- BVerwG, 12.11.2020 – 4 A 13/18Planfeststellung einer HöchstspannungsleitungZitiert von 69
- VG Kassel, 27.08.2021 – 3 K 1810/18.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 43i eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.